Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Status und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Altstadtverein Löbau e.V.v
Er soll in das Vereinsregister unter o.g. Namen eingetragen werden.
- a) Der Sitz des Vereins ist Löbau.
- b) Der Verein wurde gegründet am 27.01.2004.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- c) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
- Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Informationsveranstaltungen für interessierte Bürger zur Stadthistorie
- Organisation der Instandsetzung und Erhaltung von Kulturgütern der Stadt Löbau einschließlich eingemeindeter Gebiete
- Unser Ziel ist es die Bedeutung der Löbauer Altstadt nach innen und außen bewusst zu machen
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins vorbehaltlich der Regelungen des S 4 der Satzung. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Aufwandsvergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unImageverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils zulässigen steuerlichen Höchstbeträge für nachgewiesene Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins notwendigerweise angefallen sind. Der Aufwandsersatz beschränkt sich auf Reise- und Übernachtungskosten entweder auf der Grundlage von Rechnungen oder -soweit steuerlich zulässig- nach Pauschalen. Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass ein Vereinsmitglied als Unternehmer oder Arbeitnehmer für den Verein tätig wird. Werden schuldrechtliche Beziehungen vorgenannter Art begründet, bedarf es hierzu grundsätzlich eines schriftlichen Vertrages, der auf Seiten des Vereins von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist, die nicht selbst als Person Vertragspartei sind.
§ 5 Wirkungsbereich
Der Verein wirkt in der Stadt Löbau sowie den eingemeindeten Ortschaften.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung durch ihre Unterschrift anerkennt.
a) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
b) Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder gegen die Satzung verstoßen, können durch den Vorstand, nach eingeräumter Anhörung, durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden.
c) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied desVorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes.
e) Das ausgeschiedene Mitglied oder dessen Erben können grundsätzlich keine Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen (z.B. Mitgliedsbeiträge) mit Ausnahme derer, die sich aus den Regelungen des S 4 der Satzung ergeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und die Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie der Beitrittsgebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit im Wege der Verabschiedung einer (schriftlichen) Beitragsordnung, die bis auf Widerruf gilt.
Jugendliche unter 18 Jahre und Schüler/Studenten/Auszubildende bezahlen bis auf Widerruf den halben Beitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist bis jeweils 31. März des laufenden Jahres fällig.
Ausgeschlossen werden kann, wer nach Ablauf des Kalenderjahres trotz zweier Mahnungen seinen
Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
b) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
c) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Image Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
⦁ Entlastung des Vorstandes.
⦁ Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
⦁ Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
⦁ Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
⦁ Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
e) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt. Dieser wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
f) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
g) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend Imagezu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, sei es im vorgenannten Imageschriftlichen Antragsverfahren oder im Falle eines mündlichen Antrages zu Beginn der Mitgliederversammlung, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse zu Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins sowie zur Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur gefasst werden, wenn die Anträge zur Beschlussfassung den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
h)Außerordentliche Mitgliederversammlungen.
i) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Mit Ausnahme der Ladungsfrist gelten die Regularien zur Durchführung und Beschlussfassung wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
j) Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt und können für eine Wahlfunktion des Vereins kandidieren.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Festlegungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden.
c) dem Schatzmeister
Vorstand im Sinne des S 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand ist verantwortlich für die zeitnahe Führung der Geschäftsbücher sowie für die Erstellung des Jahresabschlusses und der Erfüllung sonstiger steuerlichen Pflichten. Er hat insbesondere die vom Steuergesetzgeber geforderte Mittelverwendungsrechnung zu gewährleisten. Die Verantwortung des Vorstandes für vorgenannte Aufgaben ist auch dann gegeben, wenn externe Dienstleister einbezogen werden.
§ 12 Kassenprüfer
Im Turnus von zwei Jahren werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen. In jedem Jahr soll mindestens eine Revision stattfinden. Das Prüfungsergebnis wird in einem Prüfbericht schriftlich dokumentiert. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht zu erstatten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 14 Wahlen
Wahlen werden durch schriftliche Abstimmung vorgenommen; sie sind aber auch durch Akklamation zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse der Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Vermögensverfall
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde.
§ 18 Mehrheitsdefinition
So weit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gilt:
Mehrheit im Sinne dieser Satzung ist das Verhältnis der JA-Stimmen zu den NEIN-Stimmen, das heißt ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 19 Schlussbestimmung
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (S 71 BGB).
Löbau, den 05.11.2013
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